Recht & Gesetz bei Ostfriesland-Handicap
Krankenversicherung - Behinderter in einer Einrichtung der Behindertenhilfe hat keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 1.9.2005, B 3 KR 19/04 R
1. Die Beteiligten streiten um Leistungen der häuslichen Krankenpflege für den in einem Wohnheim für psychisch Kranke untergebrachten und bei der Beklagten Krankenversicherten Kläger.
2.Der 1955 geborene Kläger leidet ua an insulinpflichtigem Diabetes und Schizophrenie. Er wohnt seit Januar 1996 in einem Wohnheim für psychisch Kranke, welches von der beigeladenen Arbeiterwohlfahrt (AWO) betrieben und weitgehend von dem ebenfalls beigeladenen örtlichen Träger der Sozialhilfe finanziert wird. Seit August 1996 erhielt der Kläger auf Kosten der Beklagten laufend Leistungen der häuslichen Krankenpflege (medizinische Behandlungspflege) in Form von zwei Hausbesuchen täglich mit Blutzuckermessungen und Insulininjektionen, die von einem Kranken- und Altenpflegedienst erbracht wurden und jeweils auf vierteljährlichen Verordnungen des behandelnden Hausarztes basierten. Nach Eingang einer weiteren ärztlichen Verordnung für das 3. Quartal 1999 (1. Juli bis 30. September 1999) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Kosten der verordneten Behandlungspflege nur noch bis zum 31. August 1999 übernehme, weil er in einem Wohnheim für psychisch Kranke lebe, das als Einrichtung der Behindertenhilfe anerkannt sei und für das sie als zuständige Pflegekasse zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen sowie der Aufwendungen für die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege monatlich pauschal 10 % des Heimentgelts, höchstens 500 DM (heute: 256 EUR), aufwenden müsse. Die Kosten für die medizinische Behandlungspflege seien im Pflegesatz enthalten und könnten folglich nicht mehr zusätzlich übernommen werden (Bescheid vom 26. August 1999, Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1999). Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
3.Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beklagte verpflichtet worden, bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens weiterhin ärztlich verordnete Maßnahmen der Behandlungspflege vorläufig zu erbringen (Beschlüsse des Sozialgerichts <SG> vom 20. September 1999 und 20. März 2000 - S 6 KR 168/99 ER und 34/00 ER -). In einem späteren Erörterungstermin hat das SG den letzteren Beschluss im Einvernehmen mit den Beteiligten dahingehend geändert, dass die Beklagte die streitige Behandlungspflege nur bis zum 22. Juli 2000 zu erbringen habe. Für die Zeit danach hat sich der beigeladene Sozialhilfeträger zur Finanzierung der notwendigen Behandlungspflege bereit erklärt - vorbehaltlich eines späteren Erstattungsanspruchs gegen die beklagte Krankenkasse.
4.Das SG hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei in einer vollstationären Einrichtung iS von §§ 43a, 71 Abs 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - untergebracht und könne keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten, weil er weder einen eigenen Haushalt führe noch sich im Haushalt seiner Familie befinde, was nach § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungsvoraussetzung sei (Urteil vom 22. Februar 2001). Das Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die bis zum 22. Juli 2000 übernommenen Kosten für die Behandlungspflege des Klägers endgültig zu tragen und die vertragsärztlich verordnete Behandlungspflege für die anschließende Zeit zu gewähren (Urteil vom 27. November 2003). Der Kläger habe Anspruch auf häusliche Krankenpflege, weil er in einem eigenen Haushalt wohne. Dies ergebe sich aus seinen tatsächlichen Lebensverhältnissen, denn er führe seinen Haushalt selbstständig und eigenverantwortlich in Wohngemeinschaft mit seinen Mitbewohnern. Zudem sei nach dem Heimvertrag die Gewährung von medizinischer Behandlungspflege durch den Heimträger nicht vorgesehen. Die Tatsache, dass der Kläger in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 43a SGB XI lebe, stehe dem nicht entgegen; zwar habe er früher Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I bezogen, doch seien diese mit Wirkung zum 1. Dezember 1999 wegen Wegfalls der medizinischen Voraussetzungen entfallen.
5.Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 37 Abs 2 SGB V sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zu Unrecht sei das LSG von einem weiten Haushaltsbegriff ausgegangen und habe einen eigenen Haushalt des Klägers angenommen, weil die therapeutische Ausrichtung des Wohnheims ein familienhaftes Zusammenleben der Bewohner unter Aufsicht des Betreuungspersonals ermögliche. Bei der Umschreibung des Aufenthaltsorts des Versicherten in § 37 SGB V gehe es um die Abgrenzung zur Leistungserbringung im stationären Bereich. Der Begriff der stationären Versorgung werde sowohl in §§ 39 und 39a SGB V als auch in § 43a SGB XI verwendet und dürfe nicht unterschiedlich interpretiert werden, denn auch das Wohnheim der Beigeladenen zu 2) erbringe umfassende Betreuungsleistungen, die zusätzliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege ausschlössen. Zudem verletze die Entscheidung des LSG den allgemeinen Gleichheitssatz, weil es auf die Frage der Pflegebedürftigkeit eines Bewohners abgestellt habe. Dies sei sachwidrig, denn der Betreuungsbedarf werde in allen Fällen und unabhängig von der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohner in identischem Umfang durch die Versorgung in der Einrichtung sichergestellt. Da pflegebedürftige Bewohner einer vollstationären Einrichtung wegen der Regelungen im SGB XI von Leistungen der medizinischen Behandlungspflege ausgenommen seien, müsse dies auch für Personen wie den Kläger gelten, selbst wenn dieser keine Leistungen der Pflegeversicherung mehr beziehe.
6. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen LSG vom 27. November 2003 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 22. Februar 2001 zurückzuweisen.
7. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8. Er sei psychisch krank, aber nicht pflegebedürftig; deshalb komme es auf die im Mittelpunkt der Revisionsrügen stehende Abgrenzungsproblematik und die mögliche Anwendbarkeit von Vorschriften des SGB XI nicht an. Entscheidungserheblich sei allein die Ausfüllung des Begriffs "Haushalt" in § 37 SGB V; insoweit habe das LSG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass er seine Haushaltsführung selbstständig und eigenverantwortlich gestalte und deshalb einen eigenen Haushalt führe.
9. Die beigeladene AWO hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Der beigeladene Sozialhilfeträger schließt sich den Entscheidungsgründen des LSG an und beantragt ebenfalls, 10. die Revision zurückzuweisen. 11. Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe 12. Die Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG der Berufung des Klägers stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1999 ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger verfügt im Wohnheim der beigeladenen AWO nicht über einen eigenen Haushalt iS des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V. 13. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben und zulässig (§ 54 Abs 4 SGG). Der Anspruch des Klägers auf Gewährung häuslicher Krankenpflege dürfte allerdings, zumindest teilweise, bereits erfüllt sein - für die Zeit bis zum 22. Juli 2000 durch die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verurteilte Beklagte und für die Zeit danach durch den Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage seiner Verpflichtung im SG-Termin vom 21. Juli 2000. Die Klage ist jedoch als sog Fortsetzungsfeststellungsklage weiterhin zulässig, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG). Hierzu hat das LSG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere hat es nicht festgestellt, für welche Zeiträume tatsächlich schon häusliche Krankenpflege erbracht worden ist, ob weitere ärztliche Verordnungen für die Zeit ab Oktober 1999 vorliegen und ob die Gewährung häuslicher Krankenpflege während des gesamten streitigen Zeitraums zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich gewesen ist. Gleichwohl bedurfte es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), weil der Anspruch des Klägers auf Gewährung häuslicher Krankenpflege gegen die Beklagte grundsätzlich nicht besteht, solange er im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 53 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - (früher: § 39 Bundessozialhilfegesetz <BSHG>) auf Kosten des Beigeladenen zu 1) im Wohnheim der Beigeladenen zu 2) untergebracht ist.



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