Berufliche Rehabilitation - Zuschuss zu den Kfz-Anschaffungskosten
2) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die teilweise unzulässig war, hatte mit der Verfahrensrüge iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht Erfolg ( § 160a Abs 5 SGG). Denn die Klägerin hat zulässig und begründet gerügt, das LSG habe seine Anhörungspflicht aus § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verletzt. Nach dieser Vorschrift muss das LSG die Beteiligten "vorher" hören, wenn es die Berufung gegen ein Urteil des SG durch Beschluss (als unbegründet) zurückweisen will. Das LSG hatte aber die Klägerin nicht ordnungsgemäß angehört.
Es hatte mit Verfügung vom 18.6.2003 die Prozessbevollmächtigten auf seine Absicht hingewiesen, durch Beschluss zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ohne eine Frist hierfür zu setzen. Die Anhörungsverfügung wurde am 22.7.2003 zur Post gegeben; sie ging am 23.7.2003 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Unter dem 5.8.2003 haben die Berufsrichter des Senats des LSG ohne mündliche Verhandlung beschlossen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Dabei berücksichtigte es ausweislich des Beschlusstextes den Zurückweisungsantrag der Beklagten, den diese erstmals mit Schriftsatz vom 1.8.2003 gestellt hat, der aber erst am 8.8.2003 beim LSG eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 7.8.2003, beim LSG am 12.8.2003 eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten ihre Absicht zur Stellungnahme mitgeteilt und um Fristsetzung gebeten. Das LSG hat seinen Beschluss vom 5.8.2003 am 26.8.2003 zur Post gegeben; er ist am 27.8.2003 bei den Prozessbevollmächtigten eingegangen. Mit Schreiben vom 9.9.2003, zur Post gegeben am 18.9.2003, hat das LSG ihnen mitgeteilt, die Berufung sei mit Senatsbeschluss vom 5.8.2003 zurückgewiesen worden. Das Schreiben vom 7.8.2003 habe nicht mehr berücksichtigt werden können. Bereits mit Schlussverfügung vom 7.8.2003 war die Zustellung des Beschlusses angeordnet worden, die frühestens am 14.8.2003 hausintern in Gang gesetzt und durch Übergabe an die Post am 26.8.2003 veranlasst wurde.
Es konnte offen bleiben, ob die Anhörungsverfügung vom 18.6.2003 den Grundanforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung genügt hat. Jedenfalls hat das LSG den Antrag auf Angabe einer richterlichen Frist zur Stellungnahme rechtswidrig erst mit Verfügung vom 9.9.2003 beantwortet. Der zuständige Spruchkörper hätte jedoch schon auf Grund seiner prozessualen Fürsorgepflicht die Vorbereitung der Zustellung des Beschlusses, der erst am 27.8.2003 wirksam geworden ist, nach Eingang des Fristsetzungsantrags abbrechen, die Sache wieder an sich ziehen und den Fristsetzungsantrag bescheiden müssen. Es ist im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren nicht zulässig, Anträge von Beteiligten zum Verfahrensgang, die nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder schuldhaft verspätet sind, vor dem Wirksamwerden einer gerichtlichen Entscheidung unbeschieden zu lassen, solange der Gerichtsbeschluss noch nicht verkündet oder zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben ist, sondern sich noch im Herrschaftsbereich des Gerichts befindet. Wenn das LSG mit der Anhörungsverfügung keine angemessene Frist von regelmäßig zwei Wochen setzt, muss es eine deutlich längere Zeit von regelmäßig vier Wochen zuwarten, bevor es Fristsetzungsanträge als verspätet erachten darf; in jedem Falle müssen sie unverzüglich beantwortet werden.
SG Wiesbaden - S 9 RA 948/02 -
Hessisches LSG - L 15 RA 330/03 - - B 4 RA 203/03 B -
Hessisches LSG - L 15 RA 330/03 - - B 4 RA 203/03 B -
3) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die teilweise unzulässig war, hatte mit der Verfahrensrüge iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Rechtssache an dieses Gericht Erfolg ( § 160a Abs 5 SGG). In der Hauptsache war im Streit, ob dem Kläger höhere Altersrente zusteht, weil er von August 1946 bis Oktober 1948 als "Displaced Person" glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit einem monatlichen Entgelt von 150 Reichsmark zurückgelegt habe. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben. Das SG hatte auf Grund einer Auskunft des Amtes für Verteidigungslasten aus dem Jahre 1987 angenommen, es könne von der Beitragstreue der Besatzungskostenämter ausgegangen werden. Das LSG hat eine solche generelle Annahme der Beitragsabführung verneint. Dafür hat es sich in seinem Urteil auf eine in den von ihm beigezogenen Akten enthaltene Aussage eines in einem anderen Gerichtsverfahren dort vernommenen Zeugen bezogen und dessen Aussage seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Kläger hat zulässig und begründet gerügt, das LSG habe den Urkundsbeweis aus der Akte des anderen Gerichts erhoben, ohne in der Terminsladung oder in der mündlichen Verhandlung auf die Beiziehung dieser Akte oder auf seine Absicht, die darin beurkundete Zeugenaussage zu verwerten, hingewiesen zu haben. Es hatte die Urkunde, die die Aussage des damaligen Zeugen enthielt, weder verlesen noch den Beteiligten zur Einsicht gegeben.
Damit hatte das LSG den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ( § 117 SGG), die Vorschriften über die Durchführung des Urkundsbeweises ( § 118 Abs 1 SGG iVm § § 415 ff ZPO) und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, § § 62, 128 Abs 2 SGG) verletzt und eine Überraschungsentscheidung getroffen. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte in ihrem Vorbringen sich auf die Aussage des Zeugen in dem anderen Prozess berufen hatte. Denn das LSG hat das Beweismittel nicht eingeführt und auch keine Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
SG Berlin - S 9 RA 2433/96-2 -
LSG Berlin - L 8 RA 54/00 - - B 4 RA 224/03 B -
LSG Berlin - L 8 RA 54/00 - - B 4 RA 224/03 B -
Quelle: Bundessozialgericht.de



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