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Handicap und Querschnittlähmung in Ostfriesland an der Nordsee

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Berufliche Rehabilitation - Zuschuss zu den Kfz-Anschaffungskosten

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 31.3.2004, B 4 RA 8/03 R

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Berufliche Rehabilitation - Kraftfahrzeug-Hilfe - Zuschuss zu den Kfz-Anschaffungskosten - Restwertermittlung eines Gebrauchtfahrzeuges durch Händler-Einkaufspreis nach der Schwacke-Liste - Abweichung durch behinderungsbedingte Wertminderung
 
Leitsätze
Grundsätzlich darf der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Kfz-Hilfe bei der Festsetzung  des Zuschusses zu den Anschaffungskosten für einen Neuwagen den in Abzug zu bringenden  Verkehrswert des Altwagens nach der so genannten Schwacke-Liste ermitteln.
 
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung über den Wert des Anspruchs auf Zuschuss für die Anschaffung eines PKWs nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zu treffen.
 
2 Die 1964 geborene Klägerin leidet seit Mitte der 80-er Jahre an einer progredient verlaufenden Multiplen Sklerose (MS). Sie arbeitet als Telefonistin mit Verwaltungsaufgaben. Wegen Art und Schwere ihrer Erkrankung kann sie ihren Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, sondern ist auf die Benutzung eines Pkw angewiesen, der mit Servolenkung, Automatikgetriebe und Rollstuhllifter ausgestattet ist.
 
3 Im Juli 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr einen Zuschuss für die Anschaffung eines Neuwagens zu gewähren und die Kosten für die notwendigen Zusatzausstattungen zu übernehmen. Zugleich gab sie die für den Wert ihres Altwagens relevanten Daten an (Typ, Erstzulassung, Kilometerstand). Nach den Kostenvoranschlägen belief sich der Kaufpreis für den Neuwagen (Skoda Fabia) auf ca 27.000 DM sowie die Kosten für die Zusatzausstattungen auf ca 5.000 DM.
 
4 Im Bescheid vom 14. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie unter Vorbehalt des Widerrufs, den sie im Einzelnen präzisierte, eine finanzielle Hilfe für das Kraftfahrzeug gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von voraussichtlich 18.000 DM sowie die Kosten für die Zusatzausstattungen in voller Höhe übernehme. Voraussetzung sei ua, dass das Fahrzeug im Eigentum des Versicherten stehe bzw in sein Eigentum übergehe. Der beigefügte Berechnungsbogen sei Bestandteil dieses Bescheides, an den sie sich neun Monate gebunden halte. In dem beigefügten Berechnungsbogen kreuzte sie ua die Rubrik mit dem Hinweis an, dass der Zuschuss für die Anschaffung des PKWs gemäß § 5 Abs 1 KfzHV auf 18.000 DM "abzüglich Verkehrswert des Altwagens" begrenzt werde. Die nachfolgende Rubrik "lt. Schwacke-Preisübersicht" kreuzte sie zwar nicht an, vermerkte jedoch dahinter in einer Klammer "wird bei der Endberechnung in Abzug gebracht!".
 
5 Nachdem die Klägerin den Neuwagen erworben und die Zusatzausstattungen hatte einbauen lassen, legte sie der Beklagten die Rechnungen vor. Ferner gab sie an, sie habe den Altwagen (VW Polo) für 2.300 DM an einen privaten Erwerber verkauft. Den entsprechenden Kaufvertrag fügte sie bei.
 
6 Die Beklagte übernahm die Kosten für die Zusatzausstattung in voller Höhe (Bescheid vom 12. Juni 2001). Zugleich bewilligte sie einen Anspruch auf Zuschuss für die Anschaffung des Neuwagens, dessen Wert sie mit 11.600 DM festsetzte (Bescheid vom 14. Mai 2001). Wegen der Wertfestsetzung verwies sie auf den beigefügten Berechnungsbogen, den sie zum Gegenstand des Bescheides machte. In ihm ermittelte sie den Wert des zuerkannten Anspruchs, indem sie von dem Ausgangswert von 18.000 DM den Wert des Altwagens in Abzug brachte, den sie "lt. Schwacke-Preisübersicht 09/99" mit 6.100 DM zuzüglich eines Zuschlages für Minderfahrleistung von 305 DM, also insgesamt mit 6.405 DM einstellte. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 11.595 DM rundet sie gemäß § 6 Abs 1 KfzHV auf 11.600 DM.
 
7 Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe den Abzugsbetrag nicht nach einem fiktiven Verkaufswert, sondern nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis (2.300 DM) zu bemessen; dies gelte umso mehr, weil in ihrem Fall der Händler-Einkaufspreis wegen verschiedener wertmindernder Schäden tatsächlich nur bei ca 1.000 DM gelegen habe.
 
8 Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. August 2001). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2002). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20. Februar 2003). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei nicht formell fehlerhaft. Die Beklagte habe in der Kostenzusage noch nicht den Verkehrswert für den Altwagen einstellen können, weil die Klägerin trotz Aufforderung zunächst die erforderlichen Unterlagen (zB Kfz-Schein für den Altwagen) nicht vorgelegt habe und im Übrigen die gesamte Kostenzusage unter Widerrufsvorbehalt gestellt worden sei. Im Übrigen sei die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet gewesen, einen höheren Zuschuss zu leisten. Ermessensfehler seien ihr nicht unterlaufen. Insoweit habe sie ua den Verkaufswert für den Altwagen nach der sog Schwacke-Liste als Maßstab im Sinne der Gleichbehandlung zu Grunde legen dürfen. Denn die Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses würde das Tor für Manipulationsmöglichkeiten eröffnen. Die jeweilige Einholung von Kfz-Sachverständigengutachten würde wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen finanziellen Belastungen nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit stehen. Die von der Klägerin geltend gemachten wertmindernden Schäden seien nicht zu berücksichtigen; insoweit handele es sich nicht um Abnutzungen, die durch die Art der Behinderung verursacht worden seien. Deshalb sei ihre Berücksichtigung mit der Zielsetzung des Rehabilitationsrechts nicht zu vereinbaren.
 
9 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 9 ff SGB VI in Verbindung mit dem Rehabilitations-Angleichungsgesetz und der KfzHV. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie den Wert des Altwagens nach der Schwacke-Liste, nicht aber nach dem konkret erzielbaren Händler-Einkaufspreis zu Grunde gelegt habe. § 5 Abs 3 KfzHV bestimme nicht, wie der Verkehrswert des Altwagens zu ermitteln sei. Insoweit sei die Schwacke-Liste nur anzuwenden, wenn keine besonderen Umstände vorlägen. Dies sei jedoch im Hinblick auf die unfallbedingten Schäden an ihrem Altwagen der Fall gewesen. Die Beklagte hätte deshalb den Verkehrswert des Altwagens durch ein Sachverständigengutachten ermitteln müssen.
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