Ostfriesland-Handicap

Handicap und Querschnittlähmung in Ostfriesland an der Nordsee

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Schwenkbarer Autositz

 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.9.2004, B 3 KR 15/04 R

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16 2. Die hier vorgenommene und der ständigen Rechtsprechung des BSG entsprechende Begrenzung der Leistungsverpflichtung der GKV im Hilfsmittelbereich verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz (GG). Wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, ergeben sich aus dieser Verfassungsnorm keine weiter gehenden Ansprüche bei der Hilfsmittelversorgung (vgl Urteil vom 26. März 2003, SozR 4-2500 § 33 Nr 3 = SGb 2004, 312, 315 mit Anm Davy, 318 f; vgl auch Plantholz, PflR 2003, 3, 6, 8 f). Zwar ist das Verbot einer Benachteiligung zugleich mit einem objektiv-rechtlichen Auftrag an den Staat verbunden, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken; dieser auch nach Inkrafttreten des SGB IX fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründet indes keine konkreten Leistungsansprüche und damit kein einklagbares subjektives Recht des Einzelnen auf eine bestimmte Hilfsmittelversorgung (vgl auch die Senatsentscheidung vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 5/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der sachliche Anwendungs- und Schutzbereich des Grundrechts aus Art 3 Abs 3 Satz 2 GG soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach GG Art 3 Abs 1 für bestimmte Personengruppen dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht zum Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl BVerfGE 96, 288, 301 f; 85, 191, 206). Allerdings liegt eine behinderungsbezogene Benachteiligung iS von Art 3 Abs 3 Satz 2 GG nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen ihrer Behinderung verschlechtern; sie kann vielmehr auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (BVerfG aaO). Die Klägerin wird aber nicht durch die öffentliche Gewalt, sondern allein durch ihre Behinderungen von bestimmten Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ausgeschlossen, die eine gesunde Person hat. Das Verbot der Benachteiligung Behinderter kann auch nicht dadurch zu einem positiven Leistungsanspruch umgemünzt werden, dass auf eine Besserstellung der (bloß) Kranken in der GKV hingewiesen wird (so Davy aaO). Die soziale Sicherung kranker Versicherter ist die ursprüngliche und vorrangige Aufgabe der GKV, während die medizinische Rehabilitation erst später und neben anderen Leistungsträgern dazugetreten ist. In einem gegliederten System der sozialen Sicherheit gibt es sachliche Gründe, die jeweiligen Sozialleistungen für verschiedene Personengruppen unterschiedlich auszugestalten. Der - im Übrigen unzutreffende - Hinweis auf die unbegrenzten Leistungsansprüche der (bloß) kranken Personen ist daher nicht geeignet, auch Behinderten unbegrenzte Leistungsansprüche einzuräumen und insbesondere die GKV zu verpflichten, jedweden Bedarf nach Behinderungsausgleich durch entsprechende Hilfsmittel zu befriedigen.
 
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
 
 Presse-Mitteilung Nr. 52/04 (zum Presse-Vorbericht Nr. 52/04)
 
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 16. September 2004 wie folgt:
 1) Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Die beklagte Krankenkasse hat den Klägern Kostenerstattung für den selbst beschafften Autositz zu leisten, weil sie es zu Unrecht abgelehnt hat, ihn als Hilfsmittel zu bewilligen. Es handelte sich zwar nicht um ein Mittel, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, wohl aber um ein Mittel zum Behinderungsausgleich bei einem Grundbedürfnis. Dazu gehört auch das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Die Vorschriften über die Leistungen der Krankenversicherung für Krankentransporte sind nicht abschließend in dem Sinn zu verstehen, dass Hilfsmittel zu Transportzwecken nicht in Betracht kämen. Soweit das LSG die Versicherte auf die Inanspruchnahme von professionellen Krankentransporteuren verwiesen hat, wäre eine Ausstattung mit dem schwenkbaren Autositz nur dann ausgeschlossen, wenn die genannte Alternative möglich, zumutbar und mit geringeren Kosten verbunden gewesen wäre. Eine überschlägige Berechnung der Transportkosten ergibt aber schon, dass nach einem Jahr die Kosten des Autositzes erreicht worden wären. Dass die Versicherte tatsächlich den Sitz nur ca sechs Monate nutzen konnte, steht nicht entgegen, weil ihr Tod zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar war.
 
SG Duisburg - S 9 KR 28/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 234/02 - - B 3 KR 19/03 R -
 
2) Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der schwenkbare Autositz war in diesem Fall nicht als Hilfsmittel zu gewähren, weil er nur dazu dienen sollte, der Klägerin die Benutzung eines PKW als Beifahrerin zu erleichtern und von fremder Hilfe unabhängiger zu machen. Das bloße Bedürfnis, mit dem Auto zu fahren, damit den Bewegungsspielraum zu vergrößern und menschliche Kontakte zu erleichtern, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Grundbedürfnis, für das die Krankenkassen im Wege der Hilfsmittelversorgung einzutreten hätten.
 
SG Köln - S 9 KR 49/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 77/03 - - B 3 KR 15/04 R -
 
3) Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG hat in verfahrensrechtlich einwandfreier Beweiswürdigung festgestellt, dass das C-Leg gegenüber herkömmlichen Prothesen erhebliche Gebrauchsvorteile aufweist und dass der Kläger diese auch nutzen kann. Der Einwand der Beklagten, das LSG habe sich zur Feststellung der Gebrauchsvorteile nicht allein auf Sachverständigengutachten stützen dürfen, solange aussagekräftige wissenschaftliche Studien fehlten, ist unbegründet. Wenn es nicht um die therapeutische Wirksamkeit oder die gesundheitliche Folgenabschätzung eines Hilfsmittels, sondern allein um die technische Überlegenheit eines neuen Hilfsmittels im Vergleich zu eingeführten Hilfsmitteln geht, reicht es für den krankenversicherungsrechtlichen Nachweis der Eignung und Wirtschaftlichkeit des neuen Hilfsmittels aus, dass praktische Erfahrungen die zunächst nur konstruktiv-theoretisch bestehenden Vorteile bestätigen. Zu dieser Beurteilung waren orthopädische Sachverständige jedenfalls einige Jahre nach Markteinführung des C-Leg in der Lage. Die auf die eingeholten Gutachten gestützte Überzeugungsbildung des LSG lässt sich im Übrigen im Revisionsverfahren nicht damit angreifen, dass an ihrer Stelle die eigene Überzeugung von den nur geringen Gebrauchsvorteilen dargelegt und auf Gutachten des MDK Bezug genommen wird.
 
SG Aachen - S 6 KR 113/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 7/03 - - B 3 KR 1/04 R -
 
4) Die Revision der Beklagten wurde aus den Gründen wie in Fall 5) zurückgewiesen.
 
SG Dortmund - S 13 (41) KR 17/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 241/02 - - B 3 KR 6/04 R -
 
5) Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung des LSG reicht es für den Anspruch auf Ausstattung mit einem C-Leg aus, dass dieses erhebliche Gebrauchsvorteile im normalen Alltagsleben des Versicherten bietet. Solche sind vom LSG festgestellt worden. Gebrauchsvorteile bei bestimmten, besonders bedeutsamen Betätigungen sind darüber hinaus nicht erforderlich.
 
SG Mannheim - S 10 KR 346/02 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 5018/02 - - B 3 KR 2/04 R -
 
6) Die Beteiligten haben sich verglichen.
 
SG Dortmund - S 40 (41) KR 290/01 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 102/03 - - B 3 KR 16/04 R -
 
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zur Presse-Mitteilung nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
 
Quelle: Bundessozialgericht
 
Die hier gezeigten Urteile stellen keine Rechtsberatung dar! Sie dienen lediglich der allgemeinen Information.
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