Zuschuss für den Einbau eines Personenaufzugs
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.5.2004, B 3 P 5/03 R
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Pflegeversicherung - Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes - Zuschuss für den Einbau eines Personenaufzugs.
Leitsätze
Der Einbau eines Personenaufzugs im eigenen Haus kann für eine schwer gehbehinderte, pflegebedürftige Person eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sein, für die von der Pflegekasse ein Zuschuss zu gewähren ist.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Pflegekasse der Klägerin einen Zuschuss für den Einbau eines hydraulischen Personenaufzugs gewähren muss.
2 Die 1923 geborene, bei der beklagten Pflegekasse versicherte Klägerin leidet an einer erheblichen Gehbehinderung bei Morbus Parkinson, einer Halbseitenlähmung nach Schlaganfall, Harninkontinenz, seniler Demenz und Herzinsuffizienz. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine 120 qm große Wohnung im Obergeschoss eines im Eigentum stehenden Hauses, in dessen Erdgeschoss sich eine verpachtete Apotheke befindet, während das Dachgeschoss von dem Sohn der Klägerin mit seiner Ehefrau bewohnt wird. Das Haus verfügt seit 1999 über einen 4-Personen-Lift, durch den die Klägerin in der Lage ist, mit Hilfe eines Rollstuhls oder Rollators in Begleitung ihres Ehemannes das Haus zu verlassen. Die Klägerin erhält von der beklagten Pflegekasse Leistungen nach der Pflegestufe II. Den im November 1999 gestellten Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zum Einbau eines Personenaufzugs lehnte die Beklagte zunächst mit der Begründung ab, Personenaufzüge seien nicht im Hilfsmittelkatalog der Pflegeversicherung aufgeführt; später gab sie als Begründung an, durch den Einbau des Personenaufzuges werde die Selbstständigkeit der Klägerin nicht gewährleistet, weil sie weiterhin auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sei. Sie brauche auch das Haus nicht zu verlassen, da sämtliche Behördengänge durch den Sohn erledigt würden und die ärztliche Versorgung durch Hausbesuche sichergestellt sei (Bescheide vom 17. November und 27. Dezember 1999; Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2002): Die Ausstattung eines Wohnhauses mit einem Personenaufzug überschreite den üblichen und durchschnittlichen Wohnungsstandard, weshalb dafür keine Mittel der Solidargemeinschaft in Anspruch genommen werden könnten. Außerdem bestätigte das SG die Rechtsauffassung der Beklagten, dass durch den Einbau eines Personenaufzuges keine selbstständigere Lebensführung der Klägerin und auch keine Erleichterung der Pflege erreicht worden sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (Urteil vom 20. Januar 2003). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei dem Einbau des Personenaufzuges um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes handele, für die ein anderer Leistungsträger nicht vorrangig zuständig sei. Die Tatsache, dass ein Personenaufzug im Unterschied zu Treppenliften nicht im Katalog der Spitzenverbände der Krankenkassen über Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen aufgeführt sei, stehe dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass ein Personenaufzug in einem Zweifamilienhaus nicht zum normalen Wohnungsstandard gehöre. Mit dem Personenaufzug erstrebe die Klägerin keinen höheren als den normalen Wohnungsstandard, sondern eine Vergrößerung ihres behinderungsbedingt eingeschränkten Bewegungsspielraums durch die Möglichkeit, das Haus zu Spaziergängen, aber auch zu Facharztbesuchen zu verlassen. Der Aufzug führe zudem zu einer erheblichen Erleichterung der häuslichen Pflege, weil die Pflegeperson davon entbunden werde, die Klägerin über eine gewendelte Treppe mit 18 Stufen zu tragen oder zu stützen. Ob die für den Personenaufzug aufgewandten Kosten angemessen seien, sei erst bei der Höhe des Zuschusses zu prüfen, der unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils, insbesondere bei einer aufwendigeren Ausführung als erforderlich, zu bemessen sei. Da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen bislang nicht ausgeübt habe, sei sie nur zur erneuten Bescheidung der Klägerin zu verurteilen.
3 Dagegen richtet sich die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung der §§ 4 Abs 3, 29 Abs 1, 40 Abs 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Das LSG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei dem Personenaufzug um eine allgemein gebräuchliche Einrichtung für Wohngebäude handele, von dessen Einbau alle Hausbewohner profitierten; es sei kein Behindertenaufzug, sondern ein gewöhnlicher Personenaufzug eingebaut worden. Der dem Ausschluss allgemeiner Gebrauchsgegenstände aus der Hilfsmittelversorgung zu Grunde liegende Gedanke, dass Kosten der allgemeinen Lebenshaltung nicht von der Sozialversicherung zu tragen seien, müsse auch im Rahmen der Beurteilung von Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen zur Geltung kommen. Die Auffassung des LSG, der Aufzug führe zu einer erheblichen Erleichterung der häuslichen Pflege, weil die Klägerin andernfalls über eine Wendeltreppe geführt oder getragen werden müsse, überdehne den Begriff der häuslichen Pflege, weil nur Wege außerhalb der Wohnung betroffen seien, die zur Erholung oder aus kulturellen Gründen unternommen würden. Auch nach dem Einbau des Aufzuges bleibe die Klägerin beim Verlassen der Wohnung auf fremde Hilfe angewiesen, sodass dadurch nicht die Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung erreicht worden sei.
4 Die Beklagte beantragt,
5 unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2003 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 11. Juli 2002 zurückzuweisen.
6 Die Klägerin beantragt,
7 die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Soweit die Revision geltend macht, dass der eingebaute Aufzug auch von nicht behinderten Personen genutzt werde, weist die Klägerin darauf hin, dass der Aufzug vom Keller bis zum zweiten Obergeschoss reiche, in dem ihr Sohn wohne. Von der im Erdgeschoss befindlichen Apotheke aus sei der Aufzug nicht zu benutzen. Die Verbindung vom ersten bis zum zweiten Obergeschoss ermögliche es ihr, die Wohnung ihres Sohnes zu erreichen, um sich dort pflegen zu lassen. Der Einbau eines Treppenliftes sei wegen des eng gewendelten Treppenhauses technisch nicht möglich gewesen.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der eingebaute Personenaufzug eine grundsätzlich zuschussfähige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen iS des § 40 Abs 4 Satz 1 SGB XI ist, und die Beklagte zutreffend verurteilt, den Antrag auf Zuschussgewährung erneut zu bescheiden.



Recht & Gesetz











