Aufgaben und Ziele der Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation
Schon das Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Förderung der Rehabilitation der Behinderten aus dem Jahr 1970 sieht unter anderem die Errichtung von Rehabilitationszentren für spezielle Krankheits- oder Behinderungsarten vor, in denen bereits am Krankenbett mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben begonnen werden soll. Diese Einrichtungen sollen eine Lücke schließen zwischen der Akutbehandlung und Erstversorgung (Phase I) und von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Ausbildung oder Umschulung dienen (Phase III). Von dieser Zweckbestimmung her werden diese Zentren „Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation“ oder „Einrichtungen der Phase II“ genannt. Sie erbringen in einem nahtlos ineinandergreifenden Verfahren umfassende
• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 Sozialgesetzbuch IX und
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch IX. Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Über die ärztlichen und pflegerischen Leistungen hinaus werden in den medizinisch-beruflichen Rehabilitationseinrichtungen je nach Behinderungsart rehabilitative Behandlungsmaßnahmen insbesondere Heilmittel einschließlich physikalischer Therapie, Sprach- und Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung und Arbeitstherapie erbracht. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden mit dem Ziel durchgeführt, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Bei der Wiedereingliederung wird vorrangig die Rückkehr des Rehabilitanden an den alten Arbeitsplatz oder eine innerbetriebliche Umsetzung auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz mit gleichen oder ähnlichen Anforderungen angestrebt. Sofern dies nicht möglich ist, wird der Rehabilitand in den Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation auf eine Berufsausbildung oder eine Umschulung oder auf eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte vorbereitet. In den Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation werden - angepasst an die jeweilige Krankheits- oder Behinderungsart - insbesondere folgende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht:
• Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
• Berufsvorbereitung
• Berufliche Anpassung.
Diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden in den grundlegenden Bereichen der gewerblich-technischen und der kaufmännisch-verwaltenden Berufsrichtungen durchgeführt. In allen Einrichtungen arbeiten die medizinischen, berufsfördernden, psychologischen und pädagogischen Fachbereiche eng zusammen. Am Ende der Rehabilitationsmaßnahmen wird von dem multidisziplinär zusammen gesetzten Rehabilitationsteam unter Anhörung des Rehabilitanden dazu Stellung genommen, ob der Rehabilitand
• seine frühere berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen kann oder
• eine betriebliche Umsetzung oder die Vermittlung auf einen geeigneten
Arbeitsplatz erforderlich ist oder
• einer Umschulung in einem Betrieb oder einer überbetrieblichen Einrichtung bedarf oder
• in einer Werkstatt für Behinderte tätig sein kann oder
• für eine berufliche Erwerbstätigkeit nicht mehr in Betracht kommt.
Die Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation haben sich zu einer
Bundesarbeitsgemeinschaft zusammen geschlossen. Aufgabe dieser Arbeitsgemeinschaft ist ein gegenseitiger Erfahrungsaustausch und die enge Zusammenarbeit mit den Behörden und Rehabilitationsträgern, um die gemeinsamen Ziele zu koordinieren und weiter zu entwickeln.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung



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