Hilfsmittelverordnung - Hilfsmittelverzeichnis
Rezeptierung von Hilfsmitteln
Gesetzliche Einschränkungen:
Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Dabei sollen in ihrer Funktion gleichartige oder gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen legen für ein Land einheitliche Festbeträge fest (§ 36 SGB V). Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages.
Zuzahlung bei Hilfsmitteln:
Grundsätzliche erhält der Versicherte das medizinisch notwendige Hilfsmittel zuzahlungsfrei. Wird jedoch ein Hilfsmittel verordnet, für das der Festbetrag gilt, und ist der Leistungserbringer nicht bereit, das Produkt zum Festbetrag abzugeben, muss der Versicherte den Differenzbetrag zum tatsächlichen Preis selbst bezahlen.
Hilfsmittelverzeichnis:
Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen erfasst und im
Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind.
Inhalte der Hilfsmittel-Verordnung:
Der Arzt ist verpflichtet, die Verordnung für ein Hilfsmittel sorgfältig und leserlich auszustellen. Eine eigenständige Hilfsmittelverordnung gibt es nicht. Hilfsmittel sind daher grundsätzlich auf dem Arzneimittelverordnungsblatt zu verordnen, das hierfür besondere Spalten oder für die Auftragung der Hilfsmittel-Positionsnummer enthält. Dem Arzt ist es dabei freigestellt, ob er lediglich die Produktart oder aber ein spezifisches Einzelprodukt gezielt verordnet.
Voraussetzung für die Verordnung von Inkontinenzhilfsmitteln:
Die Verordnung von Inkontinenzhilfsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen kommt dann in Betracht, wenn diese im direkten Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit notwenig werden (bei Harn- und/oder Stuhlinkontinenz, z. B. im Rahmen einer Dekubitusbehandlung, Dermatosen oder als Operationsfolge), neben der Harn- und/oder Stuhlinkontinenz schwere Funktionsstörungen vorliegen, dass ohne Einsatz von Inkontinenzhilfen der Eintritt von Dekubitus oder Dermatosen droht, der/die Betroffene die Harn- und/oder Stuhlabgabe nicht kontrollieren und sich auch insoweit nicht bemerkbar machen kann, nur durch den Einsatz von Inkontinenzhilfsmitteln das allgemeine Grundbedürfnis einer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben befriedigt werden kann. Ist eine der genannten
Voraussetzungen erfüllt, besteht Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen
unabhängig davon, ob sich der/die Betroffene in häuslicher Umgebung aufhält oder in einem Alten(pflege)heim untergebracht ist.
Budgetrelevanz:
Hilfsmittel fließen nach § 84 SGB V nicht in das Arznei- und Heilmittelbudget ein.



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