Ostfriesland-Handicap

Handicap und Querschnittlähmung in Ostfriesland an der Nordsee

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Intermittierender Katheterismus

Argumentationshilfe zur Kostenübernahme

Fachärztliche Bescheinigung

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Sollten Sie Probleme mit Ihrer Krankenkasse wegen der Kostenübernahme des intermittierenden Katheterismus haben, lassen Sie sich von Ihrem Urologen eine Fachärztliche Bescheinigung ausstellen, die im Kern etwa folgende Aussage beinhaltet:

Fachärztliche Bescheinigung ( Muster ) zur Vorlage beim Sozialgericht bzw. der Widerspruchsstelle der zuständigen Krankenkasse
 
Fr. Musterfrau wurde mit einer Tetraplegie unterhalb C4/C5 vom 01.01.2004 bis 01.01.2005 im Querschnittgelähmten-Zentrum Musterstadt erstrehabilitiert. Bezüglich der Blasenlähmung hätte sich ohne spezifische, neuro-urologische Behandlung eine typische Reflexinkontinenz mit weiteren Komplikationen ( u.a. Dekubitusentwicklung ) ergeben. Nur durch eine urodynamisch validierte , individuelle intravesikale anticholinerge Therapie ( Instillation von Oxybutynin-Lösung ) und den regelmäßig durchgeführten Fremdkatheterismus ( 4-5 mal tgl. ) kann ohne wesentlich erhöhtes Infektrisiko die Blase restharnfrei entleert und in der Zwischenzeit weitgehende Kontinenz erreicht werden.
 
Dieses Behandlungsregime muss natürlich auch poststationär regelmäßig fortgeführt werden, ggf. nach erneuter urodynamischer Überprüfung veränderten Bedingungen angepasst werden. Es erscheint daher zur Sicherung des Behandlungserfolges, zur Verhinderung von weiteren Komplikationen ( insbesondere Dekubitusentwicklung ) sowie Veränderungen der Harnwege mit drohenden Nierenfunktionsverlust unumgänglich, dieses Behandlungsregime auch unter häuslichen Bedingungen fortzuführen. Der intermittierende Katheterismus ( Einmalkatheter ) und die nachfolgende Medikamenteninstillation ist grundsätzlich als ärztliche Leistung zu werten. Es handelt sich hierbei aber um eine delegierbare Leistung. Das heißt, die Leistung kann  auf Anordnung eines Arztes und unter seiner Verantwortung an entsprechend geschulte Pflegekräfte delegiert werden. Sie wird damit zu einem wesentlichen Bestandteil der Behandlungspflege bei Querschnittgelähmten, die diese Form der Blasenlähmungs-Behandlung nicht selbst durchführen können ( z.B. als aseptischen Selbstkatheterismus ). Die genannten Maßnahmen dienen damit der Sicherung der ärztlichen Behandlung, die der Hausarzt in dieser Frequenz und Leistungsdichte natürlich nicht selbst erbringen kann, sondern wie im Falle von Fr. Musterfrau an qualifiziertes Pflegepersonal delegieren muss.
 
Die gewählte Behandlungsart entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand ( siehe" Leitlinien zur urologischen Betreuung Querschnittgelähmter, 3. überarbeitete Auflage 2002" aus dem Arbeitskreis urologischer Rehabilitation Querschnittgelähmter, als Empfehlung und Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Urologie anerkannt ). Sie ist derzeit das Behandlungskonzept mit der geringsten Komplikationsdichte ( im Gegensatz zu jeder Form der Harndauerableitung bei Querschnittgelähmten ). Nur so kann es daher als ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung dieser Kranken angesehen werden. Das die wiederholte Einmalkatheterisierung in den Richtlinien nach Nr. 23 der Anlage der Richtlinien nach §92, Abs. 1, Satz2, Nr.6 SGB V und Abs.7 SGB V nicht vorgesehen ist, darf Fr. Musterfrau nicht zum gesundheitlichen Nachteil gereichen, wenn ihr durch Nichtgewähren dieser Leistungen und Ausweichen auf ungeeignete Behandlungsformen ( Dauerkatheter ) mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit längerfristig lebensbedrohende Komplikationen drohen.
 
Unterschrift Facharzt
 
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