Ostfriesland-Handicap

Handicap und Querschnittlähmung in Ostfriesland an der Nordsee

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Aufgaben der Servicestellen für Rehabilitation


Aufgaben
Nach dem ab dem 01.07.2001 geltenden Sozialgesetzbuch IX ist in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt mindestens eine gemeinsame Servicestelle der Rehabilitationsträger zu errichten. Behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen soll hier umfangreiche Auskunft und Beratung trägerübergreifend angeboten werden. Die Rat suchenden sollen nicht mehr weggeschickt oder gar von einem Träger zum nächsten verwiesen werden. Vielmehr sollen neben der Beratung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Servicestellen die behinderten Menschen als verlässliche Begleiter durch das komplexe Rehabilitationsrecht führen. Die Entscheidung des zuständigen Rehaträgers soll bereits in der Servicestelle so vorbereitet werden, dass ohne zeitliche Verzögerung entschieden werden kann. Sollten mehrere Träger zuständig sein, organisiert die Servicestelle eine „Trägerkonferenz“. Hier wird zusammen mit dem betroffenen Menschen und ggf. seinem Vertreter die Sachlage erörtert. In der Konferenz wird ein “Gesamtpaket“ der zu erbringenden Leistungen erarbeitet. Auch wenn der zuständige Leistungsträger feststeht, steht die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter der Servicestelle weiterhin als fester Ansprechpartner für den betroffenen Menschen zur Verfügung.
Menschen mit Behinderungen können sich grundsätzlich in jeder gemeinsamen Servicestelle ihres Vertrauens beraten lassen. Kein Ratsuchender wird ohne Hilfe wieder fortgeschickt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die gemeinsamen Servicestellen das bereits bestehende breite Angebot an Auskunft und Beratung aller Träger ergänzt. Behinderte Menschen, die bereits wissen, welcher Rehabilitationsträger für sie zuständig ist, sollten sich – wie bisher – direkt an diese Stelle wenden. Die gemeinsame Servicestelle ist auch behilflich, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement erforderlich werden (§ 84 Sozialgesetzbuch IX).
Dieses betriebliche Eingliederungsmanagement kommt immer dann zum Tragen, wenn beschäftigte Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig werden. Dann ist der Arbeitgeber gehalten, nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Hier steht die gemeinsame Servicestelle als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Bei der gemeinsamen Servicestelle können auch Leistungen in Form eines persönlichen Budgets beantragt werden. Sofern mehrere Reha-Träger für die Erbringung zuständig sind, übernimmt die gemeinsame Servicestelle die Koordination.
Näheres zur Bewilligung von persönlichen Budgets in Niedersachsen sind beim Behindertenbeauftragten für Niedersachsen zu erfahren.
Haben Ratsuchende Fragen zu ihrer Rehabilitation, können sie jederzeit eine Servicestelle aufsuchen. Die Servicestelle berät die Ratsuchenden umfassend. Sie ermittelt den individuellen Hilfebedarf und klärt, welcher Rehabilitationsträger konkrete Leistungen erbringen kann. Sind Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger angezeigt, koordiniert die Servicestelle die Zusammenarbeit dieser Träger. Sie hilft den Ratsuchenden bei der Antragstellung und Weiterleitung der Anträge an die zuständigen Rehabilitationsträger und leitet unverzüglich das Rehabilitationsverfahren ein. Alle ggf. zu berücksichtigenden Stellen werden hierbei beteiligt.
Auf Wunsch können Vertreter von Behindertenverbänden zu der Beratung hinzugezogen werden.
 
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